RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0114

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
ROG Slbg 1992 §45 Abs10;

Rechtssatz

Da § 45 Abs 10 Slbg ROG 1992 die Anwendung des Slbg ROG 1992 auf anhängige Verfahren gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 vorsieht, hat dessen Anwendung in Fällen zu erfolgen, in denen zwar eine aufhebende Vorstellungsentscheidung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Slbg ROG 1992 ergangen ist, sich diese aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Gemeindevertretung VOR dem genannten Stichtag bezog. Die Bindungswirkung einer Vorstellungsentscheidung bezieht sich stets nur auf die gleiche Sachlage und Rechtslage (Das gegenständliche Einzelbewilligungsverfahren war auch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumordnungsgesetzes 1992 ein zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung anhängiges Verfahren; Hinweis E 17.6.1993, 93/06/0062, E 19.8.1993, 93/06/0144 und E 20.4.1995, 95/06/0062).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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