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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht darauf, daß die Behörde Aspekte der Sicherheit iZm dem Bauvorhaben gem § 31 Abs 3 Vlbg BauG 1972 prüft, gem § 30 Abs 1 und § 30 Abs 2 Vlbg BauG 1972 kein Nachbarrecht zu. Dies gilt auch, wenn der Nachbar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die geboten gewesen wäre, ins Treffen führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060160.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010