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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn haben die Immissionen hinzunehmen, die sich aus der konsensgemäßen Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet ergeben, Immissionen, die sich im Rahmen des in der betreffenden Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen ebenso von den Nachbarn hingenommen werden, wozu auch die Errichtung und Benützung von Pflichtstellplätzen gehört. Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem Abstellplatz für zwei PKW (Pflichtstellplätze) stellt auch in ihrer Größenordnung kein Bauvorhaben dar, bei dem Grund zur Annahme bestünde, daß sich die Immissionen nicht im Rahmen des in der Widmungskategorie "erweitertes Wohngebiet" üblichen Ausmaßes hielten (Hinweis E 22.6.1995, 95/06/0002).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060107.X08Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010