RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0107

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Nachbarn haben die Immissionen hinzunehmen, die sich aus der konsensgemäßen Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet ergeben, Immissionen, die sich im Rahmen des in der betreffenden Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen ebenso von den Nachbarn hingenommen werden, wozu auch die Errichtung und Benützung von Pflichtstellplätzen gehört. Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem Abstellplatz für zwei PKW (Pflichtstellplätze) stellt auch in ihrer Größenordnung kein Bauvorhaben dar, bei dem Grund zur Annahme bestünde, daß sich die Immissionen nicht im Rahmen des in der Widmungskategorie "erweitertes Wohngebiet" üblichen Ausmaßes hielten (Hinweis E 22.6.1995, 95/06/0002).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060107.X08

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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