RS Vwgh 1995/9/14 92/06/0140

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt des § 15 und § 16 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich keinesfalls, daß diese Bestimmungen nur dann Anwendung finden können, wenn eine bescheidmäßig festgelegte Grundabtretungsverpflichtung auch tatsächlich durchgeführt worden ist. § 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 regelt nämlich nur dem Grunde nach die Pflicht zur Grundabtretung, während § 16 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Pflicht des Eigentümers der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, Kostenersatz zu leisten, einerseits daran knüpft, daß die Gemeinde ihrer Pflicht zur Anlage der öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich nachkommt, weil nur in einem solchen Fall ein KostenERSATZ überhaupt in Betracht kommt, andererseits aber lediglich daran, daß "gemäß § 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 die Verpflichtung zu unentgeltlichen Grundabtretungen ... VORGESEHEN ist". Die Kostenersatzpflicht gemäß § 16 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 hat daher nicht zur Voraussetzung, daß "vorher eine entsprechende Grundabtretung für eine öffentliche Verkehrsfläche iSd § 15 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 STATTGEFUNDEN hat". Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Tatsache, daß die Durchführung der Grundabtretung bzw die "Fälligkeit" dieser Verpflichtung systematisch getrennt im § 20 Abs 1 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 geregelt ist. Weiters ist zu bedenken, daß der Personenkreis nicht ident sein muß, es daher durchaus sachlich ist, wenn die Kostenersatzpflicht nach § 16 Abs 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht voraussetzt, daß die Grundabtretung durch Dritte, die sich aus zivilrechtlichen Gründen auch verzögern kann, bereits erfolgt ist oder überhaupt erfolgt (Hinweis E VfGH 23.9.1983, VfSlg 9781, wonach die im § 15 Abs 3 und § 17 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 geregelten Pflichten "anscheinend ganz unabhängig" voneinander sind, vom VfGH aber nicht zu prüfen ist, ob dem Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 dieser Inhalt auch tatsächlich zukommt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060140.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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