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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Niemandem steht, sofern es nicht eine ausdrückliche, anders lautende Regelung (wie § 16 Abs 6 Slbg BauPolG) gibt, ein Rechtsanspruch auf baubehördliche Maßnahmen bzw einen Beseitigungsauftrag zu (Hinweis E 17.3.1992, 92/05/0013, und E 7.9.1993, 93/05/0067). Dies gilt insbesondere auch für den Eigentümer oder Miteigentümer. Auch aus § 7 Abs 5 Slbg BauPolG ist ein solcher Rechtsanspruch nicht abzuleiten.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060126.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009