RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0126

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs6 idF 1983/048;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Niemandem steht, sofern es nicht eine ausdrückliche, anders lautende Regelung (wie § 16 Abs 6 Slbg BauPolG) gibt, ein Rechtsanspruch auf baubehördliche Maßnahmen bzw einen Beseitigungsauftrag zu (Hinweis E 17.3.1992, 92/05/0013, und E 7.9.1993, 93/05/0067). Dies gilt insbesondere auch für den Eigentümer oder Miteigentümer. Auch aus § 7 Abs 5 Slbg BauPolG ist ein solcher Rechtsanspruch nicht abzuleiten.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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