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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides führen, wenn diese Verfahrensverletzungen für den Inhalt des Bescheides relevant waren (Hinweis Waldter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, fünfte Aufl, Randzahl 564).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060108.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009