RS Vwgh 1995/9/14 92/06/0108

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides führen, wenn diese Verfahrensverletzungen für den Inhalt des Bescheides relevant waren (Hinweis Waldter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes, fünfte Aufl, Randzahl 564).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060108.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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