RS Vwgh 1995/9/14 93/06/0021

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9 impl;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
ROG Slbg 1977 §24 Abs1 idF 1987/057;

Rechtssatz

Die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes kann sich nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind. Auch im Falle einer gegebenenfalls ursprünglich ohne ausdrückliche Ausnahmebewilligung zulässigen Bauführung in einem bestimmten Abstand zur Grundgrenze wäre bei späteren Anträgen auf Bewilligung von Änderungen des Bauwerks im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Abstandsnachsicht (hier gem § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) zu prüfen, ob sich die Änderungen auf die vom Gesetz geschützten Nachbarinteressen auswirken oder nicht. Die neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht ist dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057, E 22.10.1992, 92/06/0064, und E 17.11.1994, 93/06/0246, jeweils betreffend die vergleichbare Bestimmung de § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972). Auch im Falle einer bloßen Verwendungsänderung kann daher die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sein (Hinweis E 17.11.1994, 93/06/0246; hier ist dies zu bejahen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060021.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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