Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes kann sich nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind. Auch im Falle einer gegebenenfalls ursprünglich ohne ausdrückliche Ausnahmebewilligung zulässigen Bauführung in einem bestimmten Abstand zur Grundgrenze wäre bei späteren Anträgen auf Bewilligung von Änderungen des Bauwerks im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erteilung einer Abstandsnachsicht (hier gem § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968) zu prüfen, ob sich die Änderungen auf die vom Gesetz geschützten Nachbarinteressen auswirken oder nicht. Die neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht ist dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0057, E 22.10.1992, 92/06/0064, und E 17.11.1994, 93/06/0246, jeweils betreffend die vergleichbare Bestimmung de § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972). Auch im Falle einer bloßen Verwendungsänderung kann daher die Notwendigkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sein (Hinweis E 17.11.1994, 93/06/0246; hier ist dies zu bejahen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060021.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009