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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Der von der Berufungsbehörde bestätigte erstinstanzliche Spruch eines Baubewilligungsbescheides ist nicht ausreichend bestimmt iSd § 59 Abs 1 AVG, wenn dem Nachbarn der Inhalt der Baubewilligung im Hinblick auf die im Spruch verwiesenen, in einem Gutachten enthaltenen Auflagen und Bedingungen nicht
erkennbar war, da das verwiesene Gutachten dem Nachbarn nie zur Kenntnis gebracht wurde. Es handelt sich dabei auch um keine Einwendung, hinsichtlich welcher Präklusion iSd § 42 AVG hätte eintreten können.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060160.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010