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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ob das bewilligte Projekt auch vollendet wurde, ist für den rechtswirksamen Bestand der Baubewilligung nicht entscheidend. Selbst wenn es zutrifft, daß die Rechtsvorgänger des Bauwerbers im Zuge der Bauführung von der früher (hier: 1956) erteilten Baubewilligung in mehrfacher Hinsicht abgewichen sind, ändert dies nichts daran, daß der Bau aufgrund dieser Baubewilligung begonnen, wenngleich entgegen dem Projekt nur eingeschossig durchgeführt wurde. Die Rechte aus dieser Baubewilligung wären auch dann nicht erloschen, wenn man annehmen würde, daß die Rechtsvorgänger des Bauwerbers durch die Vollendung der nur eingeschossigen Ausführung des Baues zu erkennen gegeben hätten, den Bau abgeschlossen zu haben oder wenn ihnen für diesen (der Bewilligung nicht entsprechenden) Bau eine Benützungsbewilligung erteilt worden wäre. Eine Bauvollendungsfrist, wie sie in § 17 Abs 4 Slbg BauPolG idF LGBl 1992/100 verankert ist, war dem Salzburger Baurecht vor Inkrafttreten dieser Bestimmung fremd. Auch für die Rechtsfolge des Inhaltes, daß die Bewilligung erlösche, wenn der Bau - gleich in welchem Umfang - vollendet sei, findet sich in den gesetzlichen Vorschriften nicht der geringste Anhaltspunkt. Auch ein teilweises Erlöschen der erteilten Baubewilligung sah die seinerzeitige Bestimmung des § 30 Slbg LandbauO 1952 - im Gegensatz zu § 9 Abs 7 zweiter Satz Slbg BauPolG idF LGBl 1992/100 - nicht vor.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060018.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009