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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Sind wesentliche Gestaltungslemente eines Gebäudes, wie zB ein Turm und ein Erker, bereits mit Baubewilligungsbescheid rechtskräftig genehmigt worden, so ist von der Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für Abweichungen vom Bewilligungsbescheid nur zu prüfen, inwieweit sich die Planänderungen in Verbindung mit dem bereits bewilligten Bauwerk auf das Landschaftsbild und Ortsbild auswirken, wenn Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens ausschließlich die Abweichungen vom rechtskräftigen Bewilligungsbescheid sind.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X16Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011