RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0008

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Sind wesentliche Gestaltungslemente eines Gebäudes, wie zB ein Turm und ein Erker, bereits mit Baubewilligungsbescheid rechtskräftig genehmigt worden, so ist von der Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für Abweichungen vom Bewilligungsbescheid nur zu prüfen, inwieweit sich die Planänderungen in Verbindung mit dem bereits bewilligten Bauwerk auf das Landschaftsbild und Ortsbild auswirken, wenn Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens ausschließlich die Abweichungen vom rechtskräftigen Bewilligungsbescheid sind.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X16

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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