RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0105

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/05/0020 5 (hier betreffend das Slbg BauPolG)

Stammrechtssatz

Aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, kann nicht abgeleitet werden, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060105.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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