RS Vwgh 1995/9/14 92/06/0090

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §39 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lith;
BauRallg;

Rechtssatz

Nachbarn kommt gem § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 ein subjektives Recht darauf zu, daß sich aus den Plänen, die der betreffenden Baubewilligung zugrundegelegt werden, im ausreichenden Maße jene Details ergeben, die es möglich machen zu prüfen, ob die Kamingruppe und in welchen Ausmaß sie den Voraussetzungen des § 39 Abs 1 Stmk BauO 1968 entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060090.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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