RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0099

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Graz 1980 Ankündigungen §1;
AVG §52;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob eine Werbeeinrichtung im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles, sowie im Straßenbild und Stadtbild eine Störung iSd § 1 V der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.11.1985, LGBl 1986/3, über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem AltstadterhaltungsG Graz 1980 verursacht, ist stets unter Beiziehung eines Sachverständigen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat, zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060099.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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