RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0008

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, so ist es Aufgabe der Behörde, den von ihr gehörten Amtssachverständigen dazu aufzufordern, zunächst sein eigenes Gutachten hinsichtlich der Ergänzung des Befundes auf das Niveau des Privatgutachtens anzuheben und sich sodann in seiner eigenen Beurteilung mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten ErgänzungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X15

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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