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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erhält der im Berufungsverfahren herangezogene Amtssachverständige - wenn auch unter Hinweis auf die bisherigen (negativen) Verfahrensergebnisse - in einem Verfahren zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Färbelung der straßenseitigen Fassade eines Wohnhauses und einer (freistehenden) Kleingarage mit einem lilablauen Farbton den Auftrag, ein weiteres bzw umfassendes Amtsgutachten hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien des § 2 Slbg BauTG zu erstellen, wobei auch auf das Vorbringen des Bauwerbers in der Berufung betreffende die nähere Umgebung eingegangen werden und dem Gutachten auch entnehmbar sein sollte, ob eine allfällige negative Begutachtung sich (nur) auf das Faktum der "Einseitigkeit" stütze, oder ob (auch/nur) die intensive Farbgebung Grund für eine negative Begutachtung wäre, so kann das betreffende Aufforderungsschreiben an den Amtssachverständigen im Berufungsverfahren nicht als ein sonstiger wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG qualifiziert werden, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060124.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009