RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0124

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litd;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs1;
BauTG Slbg 1976 §2 Abs2;

Rechtssatz

Erhält der im Berufungsverfahren herangezogene Amtssachverständige - wenn auch unter Hinweis auf die bisherigen (negativen) Verfahrensergebnisse - in einem Verfahren zur Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Färbelung der straßenseitigen Fassade eines Wohnhauses und einer (freistehenden) Kleingarage mit einem lilablauen Farbton den Auftrag, ein weiteres bzw umfassendes Amtsgutachten hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien des § 2 Slbg BauTG zu erstellen, wobei auch auf das Vorbringen des Bauwerbers in der Berufung betreffende die nähere Umgebung eingegangen werden und dem Gutachten auch entnehmbar sein sollte, ob eine allfällige negative Begutachtung sich (nur) auf das Faktum der "Einseitigkeit" stütze, oder ob (auch/nur) die intensive Farbgebung Grund für eine negative Begutachtung wäre, so kann das betreffende Aufforderungsschreiben an den Amtssachverständigen im Berufungsverfahren nicht als ein sonstiger wichtiger Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG qualifiziert werden, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060124.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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