RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0008

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §22 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Bauwerber kann eine "traditionell regionale Bauweise" nicht schon deshalb aufgezwungen werden, wenn diese "eine große Tradition" hat und "über die österreichischen Grenzen hinaus eine neue Blüte" erlebt. Auch der Umstand, daß "für die

Gemeindevertretung ... kein Zweifel daran" besteht, "daß durch

eine Genehmigung ... das Landschaftsbild und Ortsbild

gröblichst beeinträchtigt würde", befreit die Baubehörde nicht davon, diese Umstände in nachvollziehbarer Weise in der Begründung ihres Bescheides darzulegen und sich - soweit dazu entsprechende Fachkentnisse erforderlich sind - entsprechender Sachverständiger zu bedienen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X14

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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