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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dem Bauwerber kann eine "traditionell regionale Bauweise" nicht schon deshalb aufgezwungen werden, wenn diese "eine große Tradition" hat und "über die österreichischen Grenzen hinaus eine neue Blüte" erlebt. Auch der Umstand, daß "für die
Gemeindevertretung ... kein Zweifel daran" besteht, "daß durch
eine Genehmigung ... das Landschaftsbild und Ortsbild
gröblichst beeinträchtigt würde", befreit die Baubehörde nicht davon, diese Umstände in nachvollziehbarer Weise in der Begründung ihres Bescheides darzulegen und sich - soweit dazu entsprechende Fachkentnisse erforderlich sind - entsprechender Sachverständiger zu bedienen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X14Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011