RS Vfgh 1992/3/10 G310/91, G311/91, G312/91, G313/91, G314/91

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
AuslBG §20 Abs1

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes zur Entscheidung über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Kontingentüberschreitungsverfahren wegen Verstoß gegen das Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit

Rechtssatz

In §20 Abs1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung, war die Wortfolge "bzw. in den Fällen des §4 Abs6, sofern die Voraussetzungen nach §4 Abs3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt" verfassungswidrig.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge verstößt gegen das aus Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz.

Wenn das Gesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Fall des Vorhandenseins eines Kontingents davon abhängig macht, ob dieses Kontingent ausgeschöpft ist oder nicht, so bewirkt dies, daß sich die Zuständigkeit ständig ändern kann.

Auch wenn man annimmt, daß es hier auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ankommt und sich daran im Rechtsmittelverfahren nichts mehr ändern kann, macht das Gesetz die Zuständigkeit von sich ständig ändernden Umständen abhängig, die dem Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sind, sich nach dem jeweiligen Arbeitsgang der Behörde unterschiedlich auswirken und so eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • G310-314/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.03.1992 G310-314/91

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Behördenzuständigkeit, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G310.1991

Dokumentnummer

JFR_10079690_91G00310_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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