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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §834;Rechtssatz
Die zivilrechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers aus einem Vorvertrag, sich bei Planänderungen im Objekt, die die vertragsgegenständliche Wohnungseigentumseinheit nicht ummittelbar betreffen, als zustimmend zu einer solchen Planänderung behandeln zu lassen, vermag die liquid erforderliche Zustimmung des Miteigentümers im konkreten Bauvorhaben schon deshalb nicht zu ersetzen, weil sich diese Zustimmung auf kein konkretes, durch Pläne belegtes Vorhaben bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060013.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016