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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1983/040;Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF 1984/29. Durch die Anknüpfung der Steuerpflicht an den Erscheinungsort Wien hätte der Gesetzgeber das Sachlichkeitsgebot auch dann nicht verletzt, wenn er die Ausnahmebestimmung für ausschließlich im Ausland verbreitete Medienwerke durch die Nov LGBl 1983/40 nicht geschaffen hätte. Die volle - und nicht bloß aliquote - Besteuerung von Anzeigen in auch nur teilweise im Inland verbreiteten Medienwerken findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem aus den Gesetzesmaterialien für die genannte Nov hervorleuchtenden Motiv des Landesgesetzgebers, Umgehungen der Steuerpflicht zu vermeiden. Die anteilige Ausnahme der im Ausland verbreiteten Exemplare von der Besteuerung würde dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geben, durch eine (sonst wirtschaftlich gar nicht angestrebte) Verbreitung zusätzlicher Exemplare im Ausland die Steuerpflicht im Ausmaß der jeweiligen ausländischen Verbreitungsquote zu umgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170279.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009