RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0279

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1983/040;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeGNov Wr 1983;
AnzeigenabgabeGNov Wr 1984;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 idF 1984/29. Durch die Anknüpfung der Steuerpflicht an den Erscheinungsort Wien hätte der Gesetzgeber das Sachlichkeitsgebot auch dann nicht verletzt, wenn er die Ausnahmebestimmung für ausschließlich im Ausland verbreitete Medienwerke durch die Nov LGBl 1983/40 nicht geschaffen hätte. Die volle - und nicht bloß aliquote - Besteuerung von Anzeigen in auch nur teilweise im Inland verbreiteten Medienwerken findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem aus den Gesetzesmaterialien für die genannte Nov hervorleuchtenden Motiv des Landesgesetzgebers, Umgehungen der Steuerpflicht zu vermeiden. Die anteilige Ausnahme der im Ausland verbreiteten Exemplare von der Besteuerung würde dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geben, durch eine (sonst wirtschaftlich gar nicht angestrebte) Verbreitung zusätzlicher Exemplare im Ausland die Steuerpflicht im Ausmaß der jeweiligen ausländischen Verbreitungsquote zu umgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170279.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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