RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0404

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Vertreter wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Abgabenbestimmungen (des § 13 Abs 3 und des § 17 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987) absichtlich die vergnügungssteuerpflichtigen Entgelte nicht erklärt und nicht entrichtet, so kann kein Zweifel bestehen, daß er insofern schuldhaft gehandelt hat, war es doch seine volle Absicht, nicht zu erklären und nicht zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170404.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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