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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Haftungsinanspruchnahme setzt auch eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muß zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170404.X05Im RIS seit
20.11.2000