RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0211

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0231 E 26. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des ORTES DER BEGEHUNG iSd § 27 Abs 1 VStG muss § 2 Abs 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170211.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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