RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1995
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
B-VG Art144 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;

Rechtssatz

Um zu einem im Instanzenzug bekämpfbaren Bescheid zu kommen, gibt es bestimmte verfahrensrechtliche Möglichkeiten (Hinweis E VfGH 25.11.1983, G 32/83 und E 30.11.1982, G 62, 80/81, G 850/82). In Fällen der Bekämpfung einer Selbstbemessungsabgabe ist es möglich und dem Abgabepflichtigen zumutbar, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als unrichtig erwiesen. Der aufgrund dieses Antrages zu erlassende Bescheid ist sodann im Instanzenzug und letztlich auch vor dem VfGH bekämpfbar (im konkreten Fall hat der Bf aber jedwede Erklärung und Entrichtung unterlassen und sich über den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf nicht erkundigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170404.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten