RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0217

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §172 Abs1;

Rechtssatz

Der Voreigentümer (Teilungswerber) haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu ungeteilter Hand (hier für Ergänzungsabgabe). Der Voreigentümer bleibt gemäß § 119 letzter Satz NÖ BauO 1976 nämlich neben dem neuen Eigentümer, auf den die Pflichten aus dem Bescheid übergehen, Abgabenschuldner. Das in § 119 letzter Satz NÖ BauO 1976 enthaltene Wort "haftet" hat offenbar nur die Bedeutung von "Einstehenmüssen für eine EIGENE Schuld" (Hinweis E 25.5.1984, 83/17/0241). Der Voreigentümer muß daher nicht erst mit Haftungsbescheid (§ 172 NÖ LAO) aus einer Haftung in Anspruch genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170217.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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