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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Der Voreigentümer (Teilungswerber) haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu ungeteilter Hand (hier für Ergänzungsabgabe). Der Voreigentümer bleibt gemäß § 119 letzter Satz NÖ BauO 1976 nämlich neben dem neuen Eigentümer, auf den die Pflichten aus dem Bescheid übergehen, Abgabenschuldner. Das in § 119 letzter Satz NÖ BauO 1976 enthaltene Wort "haftet" hat offenbar nur die Bedeutung von "Einstehenmüssen für eine EIGENE Schuld" (Hinweis E 25.5.1984, 83/17/0241). Der Voreigentümer muß daher nicht erst mit Haftungsbescheid (§ 172 NÖ LAO) aus einer Haftung in Anspruch genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170217.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009