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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur vermag eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1967, 1384/65; E 16.3.1967, 75/65; E 13.11.1992, 91/17/0047). (Siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170217.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009