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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §865;Rechtssatz
Lag im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung über die Versteigerungsabgabe eine zwar noch nicht rechtskräftige, aber doch wirksame Versagung der Bewilligung des Zuschlages durch das Pflegschaftsgericht erster Instanz vor, so ist eine für die Entstehung der Abgabepflicht essentielle Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft im Wege einer Versteigerung nach § 352 EO daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zustandegekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170027.X03Im RIS seit
20.11.2000