RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0027

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §865;
EO §352;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;

Rechtssatz

Lag im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung über die Versteigerungsabgabe eine zwar noch nicht rechtskräftige, aber doch wirksame Versagung der Bewilligung des Zuschlages durch das Pflegschaftsgericht erster Instanz vor, so ist eine für die Entstehung der Abgabepflicht essentielle Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft im Wege einer Versteigerung nach § 352 EO daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zustandegekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170027.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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