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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob der Wiedereinsetzungswerber durch die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist von seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, wäre aber im konkreten Fall der rechtzeitige, jedoch hinsichtlich der Zurechnung zum Wiedereinsetzungswerber zweifelhafte Einspruch dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Damit ist dem Wiedereinsetzungsantrag die Behauptung einer Fristversäumnis nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170069.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009