RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0106

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;
BAO §4 Abs4;
LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1994/029;
LAO Stmk 1963 §2 Abs1;
LAO Stmk 1963 §2 Abs2 litd idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §3 Abs1;
LAO Stmk 1963 §3 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs 2 lit d Stmk LAO idF 1988/41 gehören zu den Nebenansprüchen ua die Nebengebühren der Abgaben, darunter die Aussetzungszinsen. Als Nebenansprüche zählen sie gemäß § 2 Abs 1 Stmk LAO zu den Abgaben iS dieses Gesetzes. Gemäß § 3 Abs 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Bei dem Abgabenanspruch auf Aussetzungszinsen ist der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand, wie sich aus § 161a Abs 8 Stmk LAO ergibt, verwirklicht, "soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt". Der Abgabentatbestand wird also während des Laufes der Aussetzung der Einhebung (mit Ablauf jedes einzelnen Tages) verwirklicht (vgl zu § 212a BAO: STOLL, Bundesabgabenordnung, Kommentar III, 2284, 2259). Die Regelung des § 161a Abs 8 letzter Satz legcit, wonach Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ist iSd § 3 Abs 3 Stmk LAO ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170106.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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