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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §212a Abs9;Rechtssatz
Nach § 2 Abs 2 lit d Stmk LAO idF 1988/41 gehören zu den Nebenansprüchen ua die Nebengebühren der Abgaben, darunter die Aussetzungszinsen. Als Nebenansprüche zählen sie gemäß § 2 Abs 1 Stmk LAO zu den Abgaben iS dieses Gesetzes. Gemäß § 3 Abs 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Bei dem Abgabenanspruch auf Aussetzungszinsen ist der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand, wie sich aus § 161a Abs 8 Stmk LAO ergibt, verwirklicht, "soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt". Der Abgabentatbestand wird also während des Laufes der Aussetzung der Einhebung (mit Ablauf jedes einzelnen Tages) verwirklicht (vgl zu § 212a BAO: STOLL, Bundesabgabenordnung, Kommentar III, 2284, 2259). Die Regelung des § 161a Abs 8 letzter Satz legcit, wonach Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ist iSd § 3 Abs 3 Stmk LAO ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170106.X01Im RIS seit
11.07.2001