RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0404

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Bei der ihrem Wesen nach als Ausfallshaftung konzipierten Haftung (nach § 7 Wr LAO) handelt es sich nicht um eine Erfolgshaftung, sondern um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann; sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden den sie verschuldet haben, ausgleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170404.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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