RS Vfgh 1992/3/11 B1043/91

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AbgEO §77

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Finanzamtes betreffend Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Aussichtslosigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des Finanzamtes betreffend Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen.

Da dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung in §77 Abs1 Z1 AbgEO ein Rechtsmittel zusteht, kann der genannte Bescheid - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - nicht Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sein.

Entscheidungstexte

  • B1043/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.1992 B1043/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Vollstreckung (Finanzen), VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Abgaben Vollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1043.1991

Dokumentnummer

JFR_10079689_91B01043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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