Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/23 93/17/0099 2 (hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung)Stammrechtssatz
Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, daß ein Antrag bzw die Berufung gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw dem Berufungswerber zuzurechnen sei, so besteht die Möglichkeit, daß der Antragsteller bzw der Berufungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist (Hinweis: E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170068.X01Im RIS seit
12.02.2002