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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Die Einreichung bzw Nichteinreichung der Jahreserklärung (bis 10. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld) ist keine Handlung bzw Unterlassung, wodurch die (bereits verkürzten) Abgaben (neuerlich) verkürzt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170250.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009