RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0027

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §154 Abs3;
ABGB §865;
AußStrG §278 Abs1;
EO §352;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;

Rechtssatz

Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO wird das Eigentum nicht aufgrund eines staatlichen Hoheitsaktes erworben, sondern es liegt ein Kauf vor. Ist daran - wie im Beschwerdefall - ein Pflegebefohlener beteiligt, so setzt die Eintragung im Grundbuch wie bei jedem anderen Kaufvertrag gemäß § 154 Abs 3 ABGB voraus, daß das Rechtsgeschäft vom Pflegschaftsgericht genehmigt wird. In diesem Sinne bedarf auch der Zuschlag der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Ist der Verkauf und damit die Erteilung des Zuschlages genehmigungspflichtig, so wird der Verkauf nach § 865 ABGB erst mit dieser Genehmigung gültig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung sind solche Geschäfte schwebend UNwirksam, auch der Pflegebefohlene erwirbt aus ihnen noch keinen Anspruch. Die gemäß § 352 EO auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anwendbare Bestimmung des § 278 Abs 1 zweiter Satz AußStrG, wonach der Kauf durch den Zuschlag unwiderruflich für abgeschlossen anzusehen ist, setzt die volle Geschäftsfähigkeit des Feilbietenden voraus. Daraus folgt, daß das Exekutionsgericht im Beschwerdefall durch die Erteilung des Zuschlages lediglich das Zustandekommen eines schwebend unwirksamen Geschäftes festgestellt hat, ein zum Eigentumserwerb rechtlich tauglicher Titel wurde in diesem Fall durch den Zuschlag allein noch nicht geschaffen und die Versteigerung damit auch noch nicht beendet.

Schlagworte

Belastungszulage Mehrleistungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170027.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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