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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §154 Abs3;Rechtssatz
Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO wird das Eigentum nicht aufgrund eines staatlichen Hoheitsaktes erworben, sondern es liegt ein Kauf vor. Ist daran - wie im Beschwerdefall - ein Pflegebefohlener beteiligt, so setzt die Eintragung im Grundbuch wie bei jedem anderen Kaufvertrag gemäß § 154 Abs 3 ABGB voraus, daß das Rechtsgeschäft vom Pflegschaftsgericht genehmigt wird. In diesem Sinne bedarf auch der Zuschlag der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Ist der Verkauf und damit die Erteilung des Zuschlages genehmigungspflichtig, so wird der Verkauf nach § 865 ABGB erst mit dieser Genehmigung gültig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung sind solche Geschäfte schwebend UNwirksam, auch der Pflegebefohlene erwirbt aus ihnen noch keinen Anspruch. Die gemäß § 352 EO auf die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anwendbare Bestimmung des § 278 Abs 1 zweiter Satz AußStrG, wonach der Kauf durch den Zuschlag unwiderruflich für abgeschlossen anzusehen ist, setzt die volle Geschäftsfähigkeit des Feilbietenden voraus. Daraus folgt, daß das Exekutionsgericht im Beschwerdefall durch die Erteilung des Zuschlages lediglich das Zustandekommen eines schwebend unwirksamen Geschäftes festgestellt hat, ein zum Eigentumserwerb rechtlich tauglicher Titel wurde in diesem Fall durch den Zuschlag allein noch nicht geschaffen und die Versteigerung damit auch noch nicht beendet.
Schlagworte
Belastungszulage MehrleistungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170027.X02Im RIS seit
20.11.2000