RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0211

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/19 89/10/0181 9 VwSlg 13142 A/1990

Stammrechtssatz

Es bedarf keines verstärkten Senates im Grunde des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines anderen Gesetzes ergeht. Dies gilt auch, wenn eine Neufassung des selben Gesetzes anzuwenden ist (Hinweis E 2.2.1979, 766/78, VwSlg 5341 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170211.X06

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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