Index
L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
ASFINAGG 1982 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0185Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/28 92/17/0062 3Stammrechtssatz
Mag auch die Tauernautobahn durch ein herausragendes Fremdenverkehrsgebiet führen und vom Fremdenverkehr geprägt sein, ist damit noch keineswegs begründet, daß die Tauernautobahn AG (nunmehr Österreichische Autobahnen-Aktiengesellschaft und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin) konkret einen, wenn auch nur mittelbaren, Vorteil am Fremdenverkehr hat. Im Beschwerdefall ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, daß nach der rechtlichen Grundlage für die Tätigkeit der Gesellschaft diese weder Nebengeschäfte betreiben darf noch die Möglichkeit hat, die Höhe der Entgelte für die Benützung der Mautstraße festzusetzen. Der Gesellschaft werden außerdem die für den Bund eingehobenen Entgelte nur soweit überlassen, als damit die mit ihren Aufgaben im Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt werden. Die Überlassung darüber hinausgehender Erträge ist für die Gesellschaft nicht vorgesehen. Es ist ihr von Gesetzes wegen (vgl Tauern AutobahnFinG 1969 und § 4 Abs 1 ASFINAGG 1982) somit nicht möglich, Erträgnisse frei zu erwirtschaften. Einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil aus dem für die Beitragspflicht maßgebenden örtlichen Salzburger Fremdenverkehr kann die Gesellschaft gar nicht erzielen, weil im Falle einer solchen Kostendeckung ein wenn auch nur geringfügiger finanzieller Vorteil durch einen Mehrertrag aus dem Fremdenverkehr nicht möglich ist. Damit ist aber die Gesellschaft mangels eines ihr auch nicht mittelbar zurechenbaren Fremdenverkehrsvorteiles nicht Pflichtmitglied iSd Slbg FremdenverkehrsG und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beitragspflichtig. Die Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages an die Gesellschaft ist somit rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170184.X01Im RIS seit
15.05.2001