RS Vfgh 1992/3/11 B399/91

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl 192/1931 ArtI Abs2 und Abs3
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z2
Tir GVG 1983 §3 Abs1 litg
Tir GVG 1983 §18

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch die bescheidmäßige Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines dem ausländischen "Mieter" faktisch die Stellung eines Eigentümers einräumenden "Mietvertrags"

Rechtssatz

Die Frage ist, ob die belangte Behörde den zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen Vertrag als Mietvertrag zu qualifizieren und kraft §18 Tir GVG 1983 iVm ArtI Abs2 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl. 192/1931, von der Unanwendbarkeit des Tir GVG 1983 auszugehen hatte oder ob sie - über die Formulierungen des Vertrages hinwegsehend - mittels "Durchgriffs" auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen und gemäß ArtI Abs3 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl. 192/1931, zur Annahme gelangen durfte, daß der Vertrag den Bestimmungen des Tir GVG 1983 unterliegt.

Die belangte Behörde beruft sich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf, insbesondere aus den Punkten 4, 7 und 10 des so bezeichneten "Mietvertrages" sei abzuleiten, daß dem Zweitbeschwerdeführer die tatsächliche Stellung eines Eigentümers eingeräumt werden sollte.

Bei einer Gesamtwürdigung der spezifischen Umstände kann demnach der belangten Behörde eine denkunmögliche Anwendung der Rechtsvorschriften des Tir GVG 1983 nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem streitgegenständlichen Vertrag einen dem Zweitbeschwerdeführer faktisch die Stellung eines Eigentümers vermittelnden Charakter beimaß und feststellte, daß der Rechtserwerb den Bestimmungen des Tir GVG 1983 gemäß dessen §1 Abs1 Z2 unterliege.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B399.1991

Dokumentnummer

JFR_10079689_91B00399_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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