TE Vfgh Beschluss 2004/10/6 B1122/04, G116/04

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Veröffentlicht am 06.10.2004
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs2
VfGG §62 Abs1
WohnungseigentumsG 2002 §16, §29

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 mangels jeglicher Ausführung zur Frage des unmittelbaren Eingriffs der bekämpften Normen in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Zur Beschwerde gemäß Art144 B-VG:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf "Vorhersehbarkeit von Rechtsfolgen und Realitätsprinzip" (Art18 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber zum Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen gegen §16 und §29 Wohnungseigentumsgesetz 2002 die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen, insbesondere der Rechtzeitigkeit, nicht näher geprüften - Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

II. Zu dem unter einem gestellten Antrag gemäß Art140 B-VG:

Der Individualantrag ist unzulässig:

Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. z.B. VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid-) Beschwerde andererseits vornimmt, wird auch nicht ausreichend dargetan, aus welchem Grund die Einschreiterin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Individualantrages als erfüllt erachtet. Wie bereits dem von derselben Einschreiterin zu B182/04, G15/04 eingebrachten und mit Beschluss vom 23. Februar 2004 erledigten Schriftsatz mangelt es auch der vorliegenden Eingabe jedenfalls an jeglicher Ausführung zur Frage des unmittelbaren Eingreifens der bekämpften Normen in die Rechtssphäre der Antragstellerin.

Der Individualantrag ist somit schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Wohnungseigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1122.2004

Dokumentnummer

JFT_09958994_04B01122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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