RS Vwgh 1995/9/15 94/17/0184

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
30/01 Finanzverfassung
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
F-VG 1948 §7 Abs4;
Maßnahmen Bereich Bundesstraßengesellschaften 1992 §13 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0185

Rechtssatz

Als Grundsatzbestimmung (die sich auf § 7 Abs 4 F-VG 1948 stützt) determiniert § 13 Abs 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl 826/1992, den Inhalt der Landesrechtsordnung; eine unmittelbare Anwendung im Einzelfall scheidet hingegen aus. Die Bestimmung könnte daher bei der Beurteilung der Abgabepflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG und damit der Auslegung dieses Gesetzes, allenfalls im Zusammenhang mit dem Grundsatz, daß Landesgesetze im Zweifel so auszulegen sind, daß sie nicht gegen ein Bundesgrundsatzgesetz verstoßen, eine Rolle spielen. (Hier ist eine Beitragspflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG grundsätzlich nicht gegeben, sodaß § 13 Abs 3 des Gesetzes BGBl 826/1992 nicht einschlägig ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170184.X03

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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