Index
L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0185Rechtssatz
Als Grundsatzbestimmung (die sich auf § 7 Abs 4 F-VG 1948 stützt) determiniert § 13 Abs 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl 826/1992, den Inhalt der Landesrechtsordnung; eine unmittelbare Anwendung im Einzelfall scheidet hingegen aus. Die Bestimmung könnte daher bei der Beurteilung der Abgabepflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG und damit der Auslegung dieses Gesetzes, allenfalls im Zusammenhang mit dem Grundsatz, daß Landesgesetze im Zweifel so auszulegen sind, daß sie nicht gegen ein Bundesgrundsatzgesetz verstoßen, eine Rolle spielen. (Hier ist eine Beitragspflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG grundsätzlich nicht gegeben, sodaß § 13 Abs 3 des Gesetzes BGBl 826/1992 nicht einschlägig ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170184.X03Im RIS seit
15.05.2001