RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
VStG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0093 1

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Behörde hat in Anwendung der Bestimmung des § 37 AVG, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines "mehrdeutigen Parteienantrages" durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, dh in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Voraussetzung für eine derartige Verpflichtung ist daher das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170068.X05

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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