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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0093 1Stammrechtssatz
Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Behörde hat in Anwendung der Bestimmung des § 37 AVG, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines "mehrdeutigen Parteienantrages" durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, dh in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Voraussetzung für eine derartige Verpflichtung ist daher das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170068.X05Im RIS seit
12.02.2002