RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0250

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37059 Anzeigenabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 idF 1990/073;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 1 (hier: gilt auch für den Straftatsbestand des § 10 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 idF 1990/073).

Stammrechtssatz

Der in Rede stehende Straftatbestand des § 9 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges der Verkürzung der Abgabe entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt), abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (Hinweis E 23.1.1970, 94/69). Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termins vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfaßt (kein Dauerdelikt). Vielmehr sind nur die Handlungen und Unterlassungen vom Tatbild erfaßt, die in einem Kausalzusammenhang mit der Verkürzung stehen. Dies kann bei einem Verhalten nach bereits eingetretenem Erfolg nicht mehr der Fall sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170250.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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