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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23;Rechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei und das Eingehen einer Gefälligkeitsehe (nach den eigenen Angaben des Fremden wegen seiner Probleme mit der Arbeitskarte bzw mit dem Visum) lassen auf eine schwerwiegende Mißachtung der Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) und der öffentlichen Sicherheit (Schutz des Eigentums anderer) durch den Fremden schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180136.X01Im RIS seit
20.11.2000