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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels selbständiger Prüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen für eine Schubhaft durch den angerufenen unabhängigen VerwaltungssenatRechtssatz
§5a FremdenpolizeiG gibt dem Schubhäftling das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat als Beschwerdeinstanz mit der Behauptung der "Rechtswidrigkeit" der Festnahme/Anhaltung anzurufen (vgl. E v 12.03.92, G346/91 ua.).
Daß der Inhaftnahme des Fremden die Erlassung eines (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides zugrundeliegen muß, ist nur eine der mehreren gesetzlichen Voraussetzungen der (fortdauernden) Haftanhaltung, deren Zutreffen der unabhängige Verwaltungssenat in Behandlung einer Beschwerde nach §5a Abs1 FremdenpolizeiG ohne Bindung an die Rechtsauffassung der nach §5 Abs1 FremdenpolizeiG eingeschrittenen Behörde in einem eigenständigen Haftprüfungsverfahren voll zu prüfen hat.
Soweit sich der belangte unabhängige Verwaltungssenat einem Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Haft entzog, verweigerte er dem Beschwerdeführer gesetzwidrig eine Sachentscheidung und verletzte ihn dadurch im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Schubhaft, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1334.1991Dokumentnummer
JFR_10079688_91B01334_01