RS Vwgh 1995/9/18 95/18/1076

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen

Norm

BGBlG §2 Abs1 litf;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, im Falle des Bf seien Bestimmungen eines Erlasses des BMI nicht eingehalten worden, wodurch die belBeh gegen Art 20 B-VG "verstoßen habe", ist sie darauf zu verweisen, daß der von ihr genannte Erlaß nicht gem § 2 Abs 1 lit f BGBlG im Bundesgesetzblatt kundgemacht und daher nicht als Verordnung zu qualifizieren ist. Die Einhaltung derartiger, bloß im Verhältnis von Verwaltungsorganen untereinander geltender Vorschriften kann mit Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht geltend gemacht werden. Auch auf die Befolgung von Weisungen der obersten Organe der Verwaltung besteht kein subjektives Recht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181076.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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