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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG §2 Abs1 litf;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, im Falle des Bf seien Bestimmungen eines Erlasses des BMI nicht eingehalten worden, wodurch die belBeh gegen Art 20 B-VG "verstoßen habe", ist sie darauf zu verweisen, daß der von ihr genannte Erlaß nicht gem § 2 Abs 1 lit f BGBlG im Bundesgesetzblatt kundgemacht und daher nicht als Verordnung zu qualifizieren ist. Die Einhaltung derartiger, bloß im Verhältnis von Verwaltungsorganen untereinander geltender Vorschriften kann mit Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht geltend gemacht werden. Auch auf die Befolgung von Weisungen der obersten Organe der Verwaltung besteht kein subjektives Recht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181076.X02Im RIS seit
11.07.2001