Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/0289 E 19. September 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0078 E 25. November 1986 RS 2Stammrechtssatz
Bei einem Vorgehen der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950, bei dem über einen Parteienantrag zu entscheiden ist, wird der Verpflichtung der Behörde zur "Entscheidung in der Sache" nicht entsprochen, wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrunde liegenden Antrag der Partei unterbleibt (Hinweis E 14.2.1984 83/04/0176).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180670.X01Im RIS seit
20.11.2000