RS Vwgh 1995/9/18 95/18/0670

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/0289 E 19. September 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0078 E 25. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Vorgehen der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950, bei dem über einen Parteienantrag zu entscheiden ist, wird der Verpflichtung der Behörde zur "Entscheidung in der Sache" nicht entsprochen, wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrunde liegenden Antrag der Partei unterbleibt (Hinweis E 14.2.1984 83/04/0176).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180670.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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