RS VwGH Erkenntnis 1995/09/18 95/18/0473

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Regelung ist § 25 Abs 3 AsylG 1991 auf den Fall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung analog anzuwenden, mit dem Ergebnis, daß die auf Grund dieser Bestimmung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nunmehr als vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 1991 anzusehen sind (die Anwendung des § 25 Abs 1 und des § 25 Abs 2 AsylG 1991 würde zu keinem sachlichen Ergebnis führen). Daher konnte der Fremde trotz des Umstandes, daß er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, mit Aussicht auf Erfolg keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem § 13 Abs 1 dieses Gesetzes vom Inland aus stellen. Gemäß § 13 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 dürfen nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 nach dem AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde vom Inland aus keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 stellen. Die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 trifft auch auf Asylwerber, die während des Asylverfahrens bloß vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, zu.

Im RIS seit
02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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