RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0140

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §15 Abs2 litc;
BauO Krnt 1992 §4 lita;
BauO Krnt 1992 §4 litb;
BauO Krnt 1992 §4 litc;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0141

Rechtssatz

Zwar räumt § 15 Abs 2 Krnt BauO 1992, wonach ein Vorhaben nur dann bewilligt werden darf, wenn ua eine entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist, den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht nicht ein; allerdings dient die Vorschrift des § 42 Abs 2 erster Satz Krnt BauvorschriftenG, soweit damit eine unschädliche und belästigungsfreie Ableitung garantiert werden soll, auch dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nachbarn und nicht nur dem öffentlichen Interesse (Hinweis E 24.10.1979, 637/79, 638/79). Hiebei kommt es nicht darauf an, ob das zu beurteilende Bauvorhaben eine Abwasserbeseitigungsanlage ist, sondern ob das nach § 4 lit a bis lit c Krnt BauO 1992 zu bewilligende Bauvorhaben (hier: Silo) eine iSd § 15 Abs 2 lit c Krnt BauO 1992 entsprechende Abwasserbeseitigung vorsieht, welche gem § 42 Abs 2 erster Satz Krnt BauvorschriftenG Fäkalien und Schmutzwässer auf unschädliche und belästigungsfreie Art ableitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050140.X03

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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