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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/05/0141Rechtssatz
Zwar räumt § 15 Abs 2 Krnt BauO 1992, wonach ein Vorhaben nur dann bewilligt werden darf, wenn ua eine entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt ist, den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht nicht ein; allerdings dient die Vorschrift des § 42 Abs 2 erster Satz Krnt BauvorschriftenG, soweit damit eine unschädliche und belästigungsfreie Ableitung garantiert werden soll, auch dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nachbarn und nicht nur dem öffentlichen Interesse (Hinweis E 24.10.1979, 637/79, 638/79). Hiebei kommt es nicht darauf an, ob das zu beurteilende Bauvorhaben eine Abwasserbeseitigungsanlage ist, sondern ob das nach § 4 lit a bis lit c Krnt BauO 1992 zu bewilligende Bauvorhaben (hier: Silo) eine iSd § 15 Abs 2 lit c Krnt BauO 1992 entsprechende Abwasserbeseitigung vorsieht, welche gem § 42 Abs 2 erster Satz Krnt BauvorschriftenG Fäkalien und Schmutzwässer auf unschädliche und belästigungsfreie Art ableitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050140.X03Im RIS seit
28.09.2001