RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Rechtssatz

Der Kompetenztatbestand "Bergwesen" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG erfaßt nicht bloß die auf das Gewinnen von "Materialien" abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten, sofern diese auf eine für das Gewinnen von "Mineralien" kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von "Mineralien" typisch sind ("Bergbau"). Nicht zum "Bergwesen" zählen danach Tätigkeiten, die keine speziellen bergbautechnischen, sondern bloß allgemeine technische Kenntnisse, Mittel und Methoden erfordern (Hinweis E VfGH 12.12.1992, G 171/91 und G 115/92).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050302.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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