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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;Rechtssatz
Bei der im Zuge des behördlichen Verfahrens nach § 2 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG vorzunehmenden Feststellung, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, kann es dahingestellt bleiben, ob eine Abbildung auf dem Werbeträger, für den die Gebrauchserlaubnis beantragt wird, künstlerisch wertvolle Werbung ist und ob derartige Werbeträger bereits einen Kulturpreis erhalten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050345.X03Im RIS seit
08.06.2001