RS Vwgh 1995/9/19 92/14/0005

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §40 Abs4 idF 1984/018;

Rechtssatz

Der Teilwaldberechtigte hat nur ein ausschließliches Holzbezugsrecht und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche, während alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche beim Waldeigentümer liegt. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Fall des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten am Grund und Boden, sondern eine Vergütung "für die entgehenden Nutzungen". Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vornherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist. Der Teilwaldberechtigte ist daher auch nicht als Treugeber, wirtschaftlicher Eigentümer bzw Miteigentümer am Grund und Boden beteiligt (Hinweis: E 30.1.1990, 89/14/0143; E 8.10.1991, 91/14/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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