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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Teilwaldberechtigte hat nur ein ausschließliches Holzbezugsrecht und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche, während alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche beim Waldeigentümer liegt. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Fall des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten am Grund und Boden, sondern eine Vergütung "für die entgehenden Nutzungen". Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vornherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist. Der Teilwaldberechtigte ist daher auch nicht als Treugeber, wirtschaftlicher Eigentümer bzw Miteigentümer am Grund und Boden beteiligt (Hinweis: E 30.1.1990, 89/14/0143; E 8.10.1991, 91/14/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140005.X01Im RIS seit
20.11.2000