Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Baubewilligungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß von den Baubewilligungen schon wegen ihrer dinglichen Wirkung auch von einem Rechtsnachfolger Gebrauch gemacht werden könnte. Daran änderten in bezug auf die bf Nachbarin auch die nach Erlassung der Berufungsentscheidungen erfolgten Zurückziehungen der beiden Bauansuchen nichts. Die Vorstellungsbehörde hat ihrer Entscheidung die Sachlage und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vorlag.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050101.X01Im RIS seit
11.07.2001