RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0101

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Baubewilligungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß von den Baubewilligungen schon wegen ihrer dinglichen Wirkung auch von einem Rechtsnachfolger Gebrauch gemacht werden könnte. Daran änderten in bezug auf die bf Nachbarin auch die nach Erlassung der Berufungsentscheidungen erfolgten Zurückziehungen der beiden Bauansuchen nichts. Die Vorstellungsbehörde hat ihrer Entscheidung die Sachlage und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vorlag.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050101.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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